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Die Reihe „einfach erklärt“ geht in die nächste Runde – und diesmal wird es strategisch: Es geht um digitale Souveränität. Ein Begriff, der oft verwendet wird, aber selten wirklich greifbar ist. Genau das ändern wir hier.
Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR – General Product Safety Regulation) ist seit dem 13. Dezember 2024 verbindlich anzuwenden. Sie löst die alte Produktsicherheitsrichtlinie ab und zielt darauf ab, Sicherheitslücken im modernen E-Commerce zu schließen. Für Webshopbetreiber bedeutet dies ein Ende der Unverbindlichkeit: Die Verordnung nimmt jeden „Wirtschaftsakteur“ in die Pflicht. Wer Produkte an Verbraucher in der EU verkauft, muss nun sicherstellen, dass alle relevanten Sicherheitsinformationen bereits vor dem Kauf sichtbar sind.
Die korrekte Berechnung der Umsatzsteuer gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Webshops – und wird spätestens beim grenzüberschreitenden Verkauf schnell komplex. Je nach Lieferland, Kundentyp, Umsatzhöhe und gültiger UID-Nummer gelten unterschiedliche Steuersätze, Meldepflichten und Nachweisanforderungen. Ein professionelles Shopsystem muss diese Regeln daher nicht nur abbilden, sondern zuverlässig und möglichst automatisiert im gesamten Bestellprozess anwenden.
Die Europäische Union bereitet einen tiefgreifenden Wandel im Onlinehandel vor. Die bislang geltende Zollfreigrenze für Warenimporte unter 150 Euro soll wegfallen – und zwar deutlich früher als ursprünglich geplant. Bereits 2026 möchte der EU-Rat eine Übergangslösung einführen, die eine Verzollung auch unterhalb dieser Wertgrenze ermöglicht. Für viele europäische Händler ist das ein lange erwartetes Signal der Entlastung.
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit – kurz Produktsicherheitsverordnung (PSV). Sie ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 und das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004, das die alte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hatte.
Die PSV modernisiert das Produktsicherheitsrecht grundlegend, um es an die digitale und globalisierte Wirtschaft anzupassen. Sie sorgt für mehr Kohärenz, Transparenz und Verbraucherschutz, ohne den bestehenden Rechtsrahmen völlig neu zu gestalten. Ziel ist es, einheitliche Standards für die Sicherheit aller Verbraucherprodukte in der EU zu schaffen – sowohl online als auch offline.
Nach jahrelangen Verhandlungen und Debatten wurde am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (kurz. Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) veröffentlicht. Diese tritt nach fast 2 Jahren Übergangsfrist am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft.
Obwohl die DSGVO als EU-Vorordnung unmittelbar anwendbar ist enthält Sie zahlreiche Öffnungsklauseln. Diese Öffnungsklauseln lassen dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume um detailiertere oder abweichende Regeln zu definieren. Zu diesem Zweck gibt es "Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018" das am 31. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.
Wir haben die wesentlichsten Neuerungen, die auf Unternehmen zukommen zusammengefasst:
Seit 9. Jänner 2016 gelten für Webseiten neue Informationspflichten, was die Streitschlichtung betrifft.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz wird die Möglichkeit für Unternehmer und Verbraucher geschaffen, sich anstelle eines Gerichtsverfahrens auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren zu unterziehen. Das Gesetz gilt für entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob online oder offline.
Dafür wurden mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung (kurz: AS-Stellen) durch das Gesetz eingerichtet.
Abhängig von der angebotenen Leistung können mehrere Stellen zuständig sein. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich regeln die einzelnen AS-Stellen selbst.
Für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten ist zusätzlich (wenn nicht ausnahmsweise auch eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist) in der Regel der Internet-Ombudsmann die zuständige AS-Stelle.
Es gibt also für Webshops und Online-Streitigkeiten regelmäßig (mindestens) zwei zuständige AS-Stellen.
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