1.1. Alle Leistungen der digital concepts Novak, Winkler OG - im Folgenden kurz DC genannt - erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Regelungen, insbesondere in AGB des Vertragspartners von DC - im Folgenden kurz Auftraggeber genannt -, gelten nur dann, wenn dies von DC ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluß bestätigt wird. In allen anderen Fällen gelten Regelungen, insbesondere in AGB des Auftraggebers von DC, welche diesen AGB inhaltlich widersprechen, als nicht wirksam vereinbart. Solchen Regelungen wird hiemit ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
1.2. Für die Vergabe von Internetdomains gelten zusätzlich auch die Geschäftsbedingungen der jeweils zuständigen Domainverwaltungsorganisation.
2.1. Alle Angebot von DC sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend und erfolgen für den Fall, dass DC für die Leistungserbringung auf Leistungen Dritter angewiesen ist, unter dem Vorbehalt des mängelfreien Leistungsselbsterhaltes. Vertragsabschlüsse kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von DC oder mit Beginn der Leistungserbringung durch DC zustande. Die in Preislisten, Katalogen und Werbemedien angeführten Informationen über Leistungen von DC stellen keine Angebote dar. Der Vertragspartner kann sich darauf nicht berufen. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen gleich welche Art sind unwirksam, sofern sie nicht von DC vor bzw. bei Vertragsabschluß schriftlich für vereinbart erklärt werden.
2.2. Alle Vereinbarung sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie von DC schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und gelten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages - einschließlich der AGB - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot.
2.3. Mitarbeiter von DC sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, wie etwa Zusagen über bestimmte Liefer- und Fertigstellungstermine abzugeben. Geringfügige Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt.
3.2. Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt auf Grundlage und nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß. All die hat der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nach, so gehen daraus resultierende Mängel des Endproduktes zu Lasten des Auftraggebers. Diesem stehen diesfalls keine Rechte aus Gewährleistung oder Schadenersatz zu. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Ausmaß nach, so gilt das Vertragsverhältnis nach einmaliger erfolgloser Aufforderung durch DC unter Setzung einer angemessenen Nachfrist als aufgelöst. Es treten dann die Rechtsfolgen der §§ 918 ff ABGB ein. Unterbleibt eine ausdrückliche Nachfristsetzung, so gilt gleichzeitig mit der Aufforderung durch DC eine 14tägige Nachfrist als gesetzt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, so liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
3.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung , die DC gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber selbst zur Verfügung stellt. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen. Spätere Änderungs- und Ergänzungswünsche führen zu gesonderten schriftlichen Termin- und Preisvereinbarungen. Dies gilt auch dann, wenn besondere, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehene Umstände die Leistungserbringung durch DC erschweren.
3.4. Softwareprogramme und Programmadaptierungen werden vom Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Lieferung bzw. Fertigstellung und Übergabe abgenommen. Die Abnahme wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit aufgrund der unter Pkt. 3.3. angeführten Leistungsbeschreibung). Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zur Programmabnahme, so gilt das Programm jedenfalls nach Ablauf dieser 14-Tagesfrist als abgenommen. Ebenso gilt die Software mit dem Zeitpunkt ihres Einsatzes im Echtbetrieb als durch den Auftraggeber abgenommen. Die Abnahme bewirkt, dass.....(siehe rügeobliegenheit beim Handelskauf!)
3.5. Allenfalls auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung (Pkt. 3.3.), sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert DC zu melden. DC ist um Mängelbehebung binnen angemessener Frist bemüht. Liegen schriftlich gemeldete wesentliche Mängel vor - das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen werden kann -, so ist nach erfolgter Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
3.6. Bei Standardprogrammen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges des bestellten Programmes.
3.7. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass eine der Leistungsbeschreibung entsprechende Leistungserbringung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist, so wird DC dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Schafft der Auftraggeber nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung oder kommt eine einvernehmliche Änderung der Leistungsbeschreibung nicht zustande, so ist DC berechtigt, das Vertragsverhältnis für aufgelöst zu erklären. Selbiges gilt, wenn die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre von DC gelegen sind (insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt), oder aufgrund einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber unmöglich geworden ist. In diesen Fällen hat DC Anspruch auf einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil des vereinbarten Entgeltes, sowie auf Ersatz allfälliger durch die vorzeitige Vertragsauflösung verursachten Schäden und Kosten.
3.8. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Diese Kosten werden von DC gesondert in Rechnung gestellt.
3.9. Folgende Leistungen sind durch den abgeschlossenen Vertrag nicht gedeckt und werden von DC nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt:
a) Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Leistung beauftragten Mitarbeiter von DC, sofern vertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Es gilt das Schriftlichkeitsgebot (Pkt. 2.2.).
b) Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen (Pkt. 3.9.).
c) Vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wurde.
d) Im Falle unberechtigter (vertraglich nicht gerechtfertigter) Inanspruchnahme von Leistungen ist DC berechtigt, die rechtsgrundlos erbrachte Leistung dem Auftraggeber nach den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. Pauschalbeträgen in Rechnung zu stellen.
e) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen, wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
f) Nach erfolgter Abnahme vom Auftraggeber gewünschte Programmanpassungen oder Neuprogrammierungen.
g) Programmänderungen und Neuprogrammierungen, die aufgrund einer Änderung der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Geltung stehenden gesetzlichen Regelungen erforderlich werden.
h) Die Beseitigung von durch den Auftraggeber bzw. diesem zurechenbaren Personen oder durch Dritte verursachten Fehler. Dies gilt auch im Falle der Fehlerverursachung vor erfolgter Programmabnahme.
i) Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
3.10. DC wird bei aufrechtem Entgeltanspruch von allen Verpflichtungen aus dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von DC vom Auftraggeber bzw. diesem zurechenbaren Personen oder von Dritten durchgeführt oder die Programme nicht widmungsgemäß verwendet werden. Eine Vertragsauflösungserklärung von DC ist diesfalls nicht erforderlich. Einer solchen kommt nur deklarative Bedeutung zu.
4.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Preisänderungen - insbesondere bei überproportionalem Datenverkehr - behält sich DC nach entsprechender Bekanntgabe ausdrücklich vor. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle von DC. Die Kosten von Programmträgern werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2. Die allenfalls erforderliche Vergebührung von Verträgen übernimmt der Auftraggeber.
4.3. Bei Standardprogrammen gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis von DC. Alle anderen Leistungen (Erstellung von Individualprogrammen, Programmadaptierungen und -änderungen, Einschulungen, Umstellungen, fernmündliche Beratung,...) werden mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung nach den im Leistungszeitpunkt gültigen Stundensätzen von DC abgerechnet. Die Abrechnung nach Stundensätzen erfolgt nach Maßgabe des Zeiterfassungssystems von DC.
4.4. Im Falle der Vereinbarung eines Pauschalbetrages werden Abweichungen von dem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht von DC zu vertreten sind, nach dem tatsächlichen Anfall auf Stundensatzbasis verrechnet (Pkt. 4.3.). Weiters ist DC bei Vereinbarung eines Pauschalbetrages berechtigt, im Falle von nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. von sonstigen Kosten und Abgaben den vereinbarten Pauschalbetrag entsprechend zu erhöhen und dies dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsersten anzulasten. Diese Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, sofern sie nicht mehr als 10 Prozent jährlich betragen.
4.5. Bei länger als vier Monate andauernden Projekten erfolgt eine Abrechnung nach Stundensätzen monatlich, sofern vertraglich nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Bei Aufträgen, die aus mehreren Einheiten (z.B.: Programme und Einschulungen; Projektrealisierung in Teilschritten;...) bestehen, ist DC berechtigt, nach Erbringung jeder einzelnen Leistungseinheit Rechnung zu legen. Weiters ist DC mangels anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung eine Akonto-Zahlung in der Höhe von Dreißig von Hundert des vereinbarten Pauschalbetrages bzw. des zu erwartenden Gesamtpreises vom Auftraggeber zu verlangen.
4.6. Alle Gebühren und Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Aufraggebers.
4.7. Mangels anderslautender ausdrücklicher schriflicher Vereinbarung werden Rechnungsbeträge für erbrachte Leistungen binnen sieben Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug und spesenfrei zur Bezahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Zahlungsverzug ist DC berechtigt, entsprechende Spesen und Kosten, sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fünf von Hundert über dem jeweils gültig verlautbarten Basiszinsatz per anno zusätzlich zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug ist DC weiters berechtigt, weiterführende - aus dem jeweiligen Vertrag, aber auch aus anderen mit dem betreffenden Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen resultierende - Auftragsverpflichtungen nach vorheriger Verständigung des Auftraggebers bis zur Bezahlung des ausständigen und fälligen Betrages auszusetzen bzw. von der Erfüllung weiterer Auftragsverpflichtungen endgültig Abstand zu nehmen (Rücktritt vom Vertrag). Dadurch wird der säumige Auftraggeber nicht von seinen Zahlungspflichten entbunden, weder für Rückstände, noch für Zahlungsbeträge, die während des Stadiums der Aussetzung entstehen. Wird Teilzahlung ausdrücklich vereinbart oder aufgrund dieser AGB Vertragsinhalt, so ist DC für den Fall, dass der Auftraggeber mit mindestens zwei Raten in Verzug ist, berechtigt, Terminsverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
4.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistungserbringung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
4.9. Einwendungen gegen die Richtigkeit der von DC in Rechnung gestellten Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen sieben Tagen ab Rechnungserhalt schriftlich bei DC zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.
4.10. Für den Fall der Lieferung von Waren (Hardware,...) bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum von DC.
5.1. DC ist bestrebt, die vereinbarten Termine nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen möglichst exakt einzuhalten. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitens der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von DC angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig - insbesondere entsprechend der Leistungsbeschreibung (Pkt. 3.3.) - zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht auch sonst im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Leistungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, Informationen, Unterlagen und dergleichen resultieren, oder die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht in sonstiger Weise nicht nachkommt, sind von DC nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von DC führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
5.3. Teil- und Vorausleistungen sind zulässig.
Variante 1: Es soll nur ein Werknutzungsrecht übertragen werden.
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, Quellcodes,...) stehen DC bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag vereinbarte Hardware und nur im Ausmaß der erworbenen Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Leistungserbringung werden keine über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehenden Rechte erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von DC zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Nutzung der von DC erbrachten Leistungen durch Dritte sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung dieser an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch DC und ist mangels gegenteiliger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung DC angemessen zu vergüten. Die Weitergabe der Dritten überlassenen Nutzungs- und Urheberrechte durch diese an weitere Personen ist ausdrücklich untersagt. Der Quellcode der von DC erstellten Software verbleibt grundsätzlich bei DC, es sei denn, er wird vom Auftraggeber schriftlich erworben. Die von DC zur Verfügung gestellten Passwörter hat der Auftraggeber geheimzuhalten. Für durch mangelhafte Geheimhaltung entstehende Schäden - insbesondere auch durch die Weitergabe an Dritte - haftet der Auftraggeber.
6.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden.
6.4. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei DC zu beauftragen. Kommt DC dem nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Mißbrauch hat Schadenersatz zur Folge. Es ist volle Genugtuung zu leisten.
Variante 2: Es sollen alle Rechte an der Leistung übertragen werden.
6.1. DC überträgt nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes dem Auftraggeber an den erbrachten Leistungen ein uneingeschränktes, übertragbares und ausschließliches Nutzungsrecht. Dessen ungeachtet ist DC berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erzielten Arbeitsergebnisse und Erkenntnisse weiterzuverarbeiten und zu verwerten.
6.2. DC ist mit der Ausübung der verzichtbaren allfälligen Urheberpersönlichkeitsrechte (iSd §§ 20 bis 22 UrhG) durch den Auftraggeber einverstanden bzw. verzichtet selbst auf die Ausübung dieser Rechte. Für dieses Nutzungsrecht und die Ausübungsermächtigung bzw. den Verzicht hinsichtlich der allfälligen Urheberpersönlichkeitsrechte steht DC kein Anspruch auf gesonderte Vergütung zu, da diese Ansprüche durch das im Vertrag vereinbarte Entgelt als abgegolten gelten.
7.1. DC verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 Datenschutzgesetz einzuhalten. DC ist berechtigt, für eigene Zwecke die Daten (Namen, Adressen, Telefonnummern, Firma und sonstige Stammdaten des Auftraggebers) automationsunterstützt zu erfassen und zu verarbeiten. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ist DC nicht berechtigt, diese Daten an Dritte weiterzugeben. DC verpflichtet sich, diese Daten vor Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Umgekehrt verpflichtet sich der Auftraggeber alle im Rahmen des Auftrages über DC gewonnene Informationen, insbesondere Geschäftsunterlagen, Informationen und Unterlagen über Kunden, keinem Dritten weiterzugeben. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
7.2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden mangels gegenteiliger ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung jede Abwerbung und Beschäftigung - auch über Dritte - von Mitarbeitern des Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unterlassen. Im Falle des Zuwiderhandelns ist ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters zu zahlen. Hat der betroffene Mitarbeiter bislang noch kein Jahresgehalt bezogen, so ist sein bisheriges Gehalt auf ein Jahr hochzurechnen.
8.1. DC übernimmt keine Gewähr dafür, dass gespeicherte Daten nicht aufgrund technischer Gegebenheiten verloren gehen.
8.2. Werden Firewalls angeboten, so nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik keine absolute Sicherheit und Funktionstauglichkeit gegeben ist.
9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Einhaltung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften zu beachten, diese Verpflichtung auch seinen Auftraggebern aufzuerlegen und alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die gesetzwidrige Anwendung der ihm von DC zur Verfügung gestellten Leistungen zu verhindern.
9.2. DC ist es vorbehalten, Kontrollen betreffend die Einhaltung der unter Pkt. 9.1. geregelten Pflichten vorzunehmen. DC steht weiters das Recht zu, Präsentationsdaten oder diesen beiliegendes Informationsmaterial ohne Angabe von Gründen abzulehen. Für den Fall der Verbreitung strafgesetzwidriger Informationen behält sich DC das Recht vor, strafgerichtliche Schritte gegen den Auftraggeber einzuleiten. Das Recht der Geltendmachung allfälliger zivilrechtlicher und sonstiger Ansprüche wird dadurch nicht berührt. Die Kosten, die durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen entstehen, werden dem gegen diese Vereinbarungsinhalte verstoßenden Auftraggeber in Rechnung gestellt.
9.3. Der Verstoß gegen die in Punkt 9. festgelegten Pflichten zieht das Recht von DC nach sich, das bestehende Vertragsverhältnis unverzüglich aufzulösen und dem Auftraggeber die weitere Benutzung der von DC bereits erbrachten Leistungen zu untersagen.
9.4. Verboten ist insbesondere die Verbreitung folgender Inhalte über die von DC zur Verfügung gestellten Internetdienste:
a) Jede Nachrichtenübermittlung, welche gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit verstößt.
b) Jede gegen die Sittlichkeit verstoßende Information.
c) Jede Information, die gegen das Verbotsgesetz verstößt.
d) Jede Information, die gegen das Pornographiegesetz verstößt.
e) Jede gegen sonstige, insbesondere strafgesetzliche, Bestimmungen verstoßende Information.
f) Jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Internetbenutzer.
10.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Erfüllungszeit aus dem alleinigen Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von DC ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens sechs Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. und den Auftraggeber daran kein (Mit-)Verschulden trifft.
10.2. Wird die Leistungserbringung aus von DC nicht zu vertretenden Gründen (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskonflikte, Transportsperren, Krankheit oder Todesfall,...) zur Gänze oder innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeit unmöglich, so entbindet die DC von der Leistungspflicht bzw. gestattet ihr eine Neufestsetzung des Erfüllungszeitpunktes.
10.3. Stornierungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch DC. Ist DC mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben der Verrechnung der bereits erbrachten Leistung und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von Fünfzig von Hundert des restlichen Auftragwertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
11.1. Vorbehaltlich allfälliger im Folgenden festgehaltener Abweichungen gelten die Regeln des österreichischen Gewährleistungsrechtes mit Stand 31.8.2001 ungeachtet allfälliger künftiger Gesetzesänderungen.
11.2. Mängelrügen sind ungültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie - für den Fall, dass nicht ohnehin die Bestimmung des § 377 HGB zur Anwendung kommt - innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Leistung bzw. bei Individualsoftware nach erfolgter Programmabnahme (Pkt. 3.4.) schriftlich dokumentiert erfolgen. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, werden diese Mängel von DC nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb angemessener Frist behoben. Der Auftraggeber hat alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auch sonst an der Mängelbehebung mitzuwirken. Ein Recht auf Preisminderung steht nicht zu.
11.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von DC zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden von DC kostenlos durchgeführt.
11.4. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von DC gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängel, die daraus resultieren, dass Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommen worden sind.
11.5. DC übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
11.6. Werden Programmänderungen oder sonstige Leistungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Personen oder Dritte nachträglich verändert, so entfällt jede Gewährleistung durch DC.
11.7. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits erbrachter Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprünglich erbrachte Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
11.8. DC haftet für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei der Erstellung von Softwareprogrammen das Auftreten von Fehlern nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, weshalb DC für derartige nicht ausschließbare Fehler nicht haftet. Betragsmäßig ist die Haftung von DC auf das für den jeweiligen Auftrag vereinbarte bzw. verrechnete Honorar beschränkt.
11.9. Eine Haftung von DC gegenüber Dritten besteht nicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, DC diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Im Bereich der Zurverfügungstellung von Internetdiensten durch DC gilt dies auch für den Fall der Inanspruchnahme von DC durch Dritte aufgrund der vom Auftraggeber oder diesen zurechenbaren Personen im Internet verbreiteten Informationen.
11.10. Ebenso wird die Haftung von DC dadurch ausgeschlossen, dass die von DC erbrachten Leistungen vom Auftraggeber oder Dritte bearbeitet oder weiterentwickelt werden.
11.11. Der Auftraggeber ist im Falle der Zurverfügungstellung von Internetdiensten durch DC für die von ihm im Internet publizierten Inhalte selbst und ausschließlich verantwortlich. Die Verbreitung jedweder Information, gleich welchen Inhalts, liegt im ausschließlichen Verbreitungs- und Publikationsinteresse des Auftraggebers. Das mit diesen Publikationen verbundene Haftungsrisiko trägt der Auftraggeber. DC ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Korrektheit und Gesetzmäßigkeit der publizierten Inhalte zu überprüfen.
11.12. DC behält sich vor, den Transport von Daten oder Diensten, die den österreichischen Gesetzen, internationalen Rechtsvorschriften oder den guten Sitten widersprechen, zu unterbinden, verpflichtet sich aber nicht dazu.
11.13. DC übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind und dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können. Die Haftung von DC für daraus resultierende Schäden und entgangenen Gewinn, sowie der Ersatz von Schäden iSd § 9 Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
12.1. DC ist berechtigt, Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aufzukündigen.
12.2. Die Eröffung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers oder der Tod bzw. die Auflösung des Auftraggebers beenden das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Bis zum Eingang der Mitteilung des Todes des Auftraggebers haften für die DC geschuldeten Entgelte der Nachlaß bzw. die Erben des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber eine juristische Person oder ein sonst rechtsfähiges Gebilde so haftet im Falle der Auflösung dessen Rechtsnachfolger.
12.3. DC ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen zu beauftragen.
12.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DC werden im Internet unter der Adresse www.digital-concepts.com zur jederzeitigen Einsicht bereitgehalten. DC wird diese AGB auf Wunsch des Auftraggebers diesem auch in anderer Art und Weise zur Kenntnis bringen.
12.5. Für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierende Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Linz als vereinbart. Auf alle von DC eingegangene Vertragsverhältnisse ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar, auch wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird.
12.6. Für Verträge mit Verbrauchern iSd. österreichischen Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Sollten diese AGB eine Lücke enthalten oder Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmungen gelten Bestimmungen als vereinbart, die dem von den Vertragsteilen ursprünglich angestrebten Zweck am ehesten entsprechen. Im übrigen gelten subsidiär die allgemeinen Regeln des österreichischen Rechts.
12.7. Die Einführung des Euro berührt in keiner Weise die Gültigkeit dieser AGB oder der zwischen dem Auftraggeber und DC abgeschlossenen Verträge und stellt insbesondere keinen Grund zur Vertragsauflösung oder -anfechtung dar.
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