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Alternative Streitbeilegung - Informationspflichten ab 2016

Seit 9. Jänner 2016 gelten für Webseiten neue Informationspflichten, was die Streitschlichtung betrifft.

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz wird die Möglichkeit für Unternehmer und Verbraucher geschaffen, sich anstelle eines Gerichtsverfahrens auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren zu unterziehen. Das Gesetz gilt für entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob online oder offline.

Dafür wurden mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung (kurz: AS-Stellen) durch das Gesetz eingerichtet.

Abhängig von der angebotenen Leistung können mehrere Stellen zuständig sein. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich regeln die einzelnen AS-Stellen selbst.

Für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten ist zusätzlich (wenn nicht ausnahmsweise auch eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist) in der Regel der Internet-Ombudsmann die zuständige AS-Stelle.

Es gibt also für Webshops und Online-Streitigkeiten regelmäßig (mindestens) zwei zuständige AS-Stellen.


Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Dieses wird mit dem Einlagen der Beschwerde durch den Verbraucher eingeleitet. Es besteht keine Rechtsanwaltspflicht.

Wenn sich der Unternehmer freiwillig verpflichtet oder gesetzlich verpflichtet ist, sich einem AS-Verfahren zu unterwerfen, hat der den Verbraucher über die zuständige(n) AS-Stelle(n) zu informieren und deren Web-Adresse anzugeben.

Zusätzlich ist es nach der sogenannten ODR-Verordnung der EU (524/2013) über die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Unternehmer die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen (egal ob über Webshops, E-Mail,…) verpflichtend, auf ihren Websites einen Link zur Online Streitbeilegungsplattform der EU (ec.europa.eu/odr) aufzunehmen, und leicht auffindbar zu platzieren, sowie ihre E-Mail Adresse anzugeben.


Fazit

Diese Neuerung trägt zu einem Transparenzgewinn bei, und es wird sowohl für Unternehmen als auch für den Konsument einfacher und kostengünstiger, Streitigkeiten beizulegen als langwierige und oft kostspielige Gerichtsverfahren anzustrengen.

Dabei kann es durchaus sein, dass der Kunde dem Händler nach einem alternativen Streitschlichtungsverfahren nicht ganz den Rücken kehrt und ihm erhalten bleibt, während bei einem Gerichtsprozess das Vertrauen oft nachhaltig zerstört wird.


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