Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung - Was sich ändert
Seit Dezember 2024 in Kraft: Die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 – Was Unternehmen jetzt beachten müssen
Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit – kurz Produktsicherheitsverordnung (PSV). Sie ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 und das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004, das die alte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hatte.
Die PSV modernisiert das Produktsicherheitsrecht grundlegend, um es an die digitale und globalisierte Wirtschaft anzupassen. Sie sorgt für mehr Kohärenz, Transparenz und Verbraucherschutz, ohne den bestehenden Rechtsrahmen völlig neu zu gestalten. Ziel ist es, einheitliche Standards für die Sicherheit aller Verbraucherprodukte in der EU zu schaffen – sowohl online als auch offline.
Warum die neue Verordnung notwendig war
Der Warenverkehr in Europa hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten stark verändert. Onlinehandel, smarte Produkte, vernetzte Geräte und internationale Lieferketten prägen die heutige Marktrealität. Die neue Produktsicherheitsverordnung trägt diesen Entwicklungen Rechnung und schließt bestehende Regelungslücken im Onlinehandel. Sie verpflichtet alle Marktteilnehmer dazu, für die Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und klare Verantwortung ihrer Produkte zu sorgen.
Anwendungsbereich der Verordnung
Die PSV gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet sind.
Ein Verbraucherprodukt ist jedes Produkt, das für Verbraucher:innen bestimmt ist oder unter normalen, vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbraucher:innen genutzt wird – selbst wenn es ursprünglich nur für gewerbliche Zwecke gedacht war.
Ausnahmen
Bestimmte Produkte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, darunter:
- Human- und Tierarzneimittel
- Lebensmittel und Futtermittel
- Lebende Pflanzen und Tiere
- Tierische Nebenprodukte und Pflanzenschutzmittel
- Beförderungsmittel (z. B. Autos, Züge, Flugzeuge)
- Antiquitäten
- Produkte, die eindeutig als reparaturbedürftig gekennzeichnet sind
Auch Produkte, die ausschließlich für den Export außerhalb der EU bestimmt sind, fallen nicht unter die Verordnung. Gleiches gilt für Produkte, die nicht für Verbraucher gedacht und auch nicht von ihnen genutzt werden – etwa große Industrieanlagen.
Teilweise Anwendung bei speziellen EU-Vorschriften
Viele Produktgruppen unterliegen bereits eigenen EU-Vorschriften, etwa der Kosmetikverordnung, der Medizinprodukteverordnung oder der Spielzeugrichtlinie.
In diesen Fällen greift die Produktsicherheitsverordnung nur ergänzend, beispielsweise bei Informationspflichten im Onlinehandel oder bei Sicherheitsaspekten, die von den Spezialvorschriften nicht abgedeckt sind.
Damit bleibt die PSV für die meisten Produkte eine Ergänzungsregelung, während sie für Produkte ohne spezielle EU-Vorschrift vollumfänglich gilt.
Wirtschaftsakteure: Wer trägt welche Verantwortung?
Welche Pflichten ein Unternehmen trifft, hängt von seiner Rolle in der Lieferkette ab. Die Verordnung unterscheidet zwischen Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern und – neu – einer verantwortlichen Person innerhalb der EU.
Hersteller
Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt.
Auch wer ein Produkt wesentlich verändert, sodass sich dies auf die Sicherheit auswirkt, wird als Hersteller angesehen.
Bevollmächtigter
Ein Bevollmächtigter ist eine in der EU ansässige Person oder Organisation, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Pflichten in seinem Namen zu übernehmen. Zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem besteht ein vertragliches Mandat.
Einführer
Ein Einführer ist ein Unternehmen in der EU, das Produkte aus einem Drittstaat erstmals auf den EU-Markt bringt. Damit übernimmt es die volle Verantwortung für deren Sicherheit.
Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen importiert Trinkflaschen aus der Türkei und verkauft sie in der EU – es gilt als Einführer.
Händler
Händler stellen Produkte auf dem Markt bereit, ohne Hersteller oder Einführer zu sein. Wer etwa in Österreich Produkte von einem deutschen Hersteller einkauft und weiterverkauft, ist Händler im Sinne der Verordnung.
Die „verantwortliche Person“ – zentrale Neuerung für alle EU-Produkte
Ein Produkt darf nur noch angeboten werden, wenn es eine verantwortliche Person in der EU gibt, die für die Sicherheit und Konformität des Produkts verantwortlich ist.
Diese Rolle kann übernehmen:
- Der Hersteller, wenn er in der EU ansässig ist
- Der Bevollmächtigte, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
- Der Einführer, wenn kein Bevollmächtigter bestellt wurde
- Ein Fulfillment-Dienstleister, wenn es keinen der vorgenannten Akteure gibt
Damit wird sichergestellt, dass auch Produkte aus Drittstaaten, die über Onlineplattformen in der EU verkauft werden, einer aufsichtsfähigen Person innerhalb der Union zugeordnet werden können.
Neue Informationspflichten im Fernabsatz (Artikel 19)
Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft alle, die Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes (z. B. per E-Mail) anbieten. Die Produktsicherheitsverordnung schreibt klare und transparente Informationspflichten vor, um Verbraucher:innen vor irreführenden oder unvollständigen Angaben zu schützen.
Was muss im Online-Angebot stehen?
Angaben zum Hersteller
- Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke
- Postanschrift und E-Mail-Adresse
Diese Angaben müssen gut sichtbar direkt im Produktangebot angegeben werden.
Angaben zur verantwortlichen Person (falls der Hersteller außerhalb der EU sitzt)
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse
- Diese Person kann ein Bevollmächtigter, ein EU-Einführer oder ein Fulfillment-Dienstleister sein – je nach Lieferkette.
Hintergrund: Nach der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 muss jedes Produkt, das in der EU angeboten wird, eine verantwortliche Person innerhalb der Union haben.
Informationen zum Produkt selbst
- Eindeutige Produktidentifikatoren (z. B. Modellbezeichnung, Seriennummer)
- Eine Abbildung des Produkts (Produktfoto)
- Angaben zur Produktart und weiteren Identifizierungsmerkmalen
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
- Pflichtwarnungen oder Sicherheitshinweise, die nach der Produktsicherheitsverordnung oder anderen EU-Vorschriften vorgeschrieben sind
- Diese Angaben müssen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache und sichtbar im Online-Angebot enthalten sein.
Damit gilt: Wer Produkte online anbietet, muss künftig alle sicherheitsrelevanten Informationen direkt im Produktlisting bereitstellen – nicht erst in beiliegenden Unterlagen oder nach dem Kauf.
Fazit: Mehr Transparenz, mehr Sicherheit, mehr Verantwortung
Seit Dezember 2024 ist die neue Produktsicherheitsverordnung unmittelbar in allen EU-Staaten anwendbar.
Sie schafft einheitliche und moderne Regeln für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und bringt vor allem für Onlinehändler, Importeure und Fulfillment-Dienstleister neue Pflichten mit sich.
Unternehmen sollten jetzt sicherstellen, dass ihre Produktangebote – insbesondere im Onlinehandel –
- alle vorgeschriebenen Hersteller- und Kontaktinformationen,
- eine verantwortliche Person in der EU und
- die notwendigen Sicherheits- und Warnhinweise enthalten.
Nur so bleiben Produkte rechtskonform und dürfen weiterhin innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden.
Mehr Informationen
Dieser Blogbeitrag basiert auf den Informationen, die auf der Homepage der WKO zur Verfügung gestellt werden.
Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Beurteilung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt digital concepts keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Rechtssicherheit der dargestellten Informationen.
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