Nach jahrelangen Verhandlungen und Debatten wurde am 4. Mai 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (kurz. Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) veröffentlicht. Diese tritt nach fast 2 Jahren Übergangsfrist am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedsstaaten in Kraft.
Obwohl die DSGVO als EU-Vorordnung unmittelbar anwendbar ist enthält Sie zahlreiche Öffnungsklauseln. Diese Öffnungsklauseln lassen dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume um detailiertere oder abweichende Regeln zu definieren. Zu diesem Zweck gibt es "Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018" das am 31. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde und ebenfalls am 25. Mai 2018 in Kraft tritt.
Wir haben die wesentlichsten Neuerungen, die auf Unternehmen zukommen zusammengefasst:
Seit 9. Jänner 2016 gelten für Webseiten neue Informationspflichten, was die Streitschlichtung betrifft.
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz wird die Möglichkeit für Unternehmer und Verbraucher geschaffen, sich anstelle eines Gerichtsverfahrens auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren zu unterziehen. Das Gesetz gilt für entgeltliche Verträge über Waren und Dienstleistungen, egal ob online oder offline.
Dafür wurden mehrere Stellen zur alternativen Streitbeilegung (kurz: AS-Stellen) durch das Gesetz eingerichtet.
Abhängig von der angebotenen Leistung können mehrere Stellen zuständig sein. Den jeweiligen Zuständigkeitsbereich regeln die einzelnen AS-Stellen selbst.
Für Webshops bzw. Online-Streitigkeiten ist zusätzlich (wenn nicht ausnahmsweise auch eine andere Schlichtungsstelle zuständig ist) in der Regel der Internet-Ombudsmann die zuständige AS-Stelle.
Es gibt also für Webshops und Online-Streitigkeiten regelmäßig (mindestens) zwei zuständige AS-Stellen.
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