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Seit dem 13. Dezember 2024 gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die neue Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit – kurz Produktsicherheitsverordnung (PSV). Sie ersetzt die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie aus dem Jahr 2001 und das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004, das die alte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hatte.
Die PSV modernisiert das Produktsicherheitsrecht grundlegend, um es an die digitale und globalisierte Wirtschaft anzupassen. Sie sorgt für mehr Kohärenz, Transparenz und Verbraucherschutz, ohne den bestehenden Rechtsrahmen völlig neu zu gestalten. Ziel ist es, einheitliche Standards für die Sicherheit aller Verbraucherprodukte in der EU zu schaffen – sowohl online als auch offline.
Der Warenverkehr in Europa hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten stark verändert. Onlinehandel, smarte Produkte, vernetzte Geräte und internationale Lieferketten prägen die heutige Marktrealität. Die neue Produktsicherheitsverordnung trägt diesen Entwicklungen Rechnung und schließt bestehende Regelungslücken im Onlinehandel. Sie verpflichtet alle Marktteilnehmer dazu, für die Sicherheit, Rückverfolgbarkeit und klare Verantwortung ihrer Produkte zu sorgen.
Die PSV gilt für alle Verbraucherprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet sind.
Ein Verbraucherprodukt ist jedes Produkt, das für Verbraucher:innen bestimmt ist oder unter normalen, vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbraucher:innen genutzt wird – selbst wenn es ursprünglich nur für gewerbliche Zwecke gedacht war.
Bestimmte Produkte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, darunter:
Auch Produkte, die ausschließlich für den Export außerhalb der EU bestimmt sind, fallen nicht unter die Verordnung. Gleiches gilt für Produkte, die nicht für Verbraucher gedacht und auch nicht von ihnen genutzt werden – etwa große Industrieanlagen.
Viele Produktgruppen unterliegen bereits eigenen EU-Vorschriften, etwa der Kosmetikverordnung, der Medizinprodukteverordnung oder der Spielzeugrichtlinie.
In diesen Fällen greift die Produktsicherheitsverordnung nur ergänzend, beispielsweise bei Informationspflichten im Onlinehandel oder bei Sicherheitsaspekten, die von den Spezialvorschriften nicht abgedeckt sind.
Damit bleibt die PSV für die meisten Produkte eine Ergänzungsregelung, während sie für Produkte ohne spezielle EU-Vorschrift vollumfänglich gilt.
Welche Pflichten ein Unternehmen trifft, hängt von seiner Rolle in der Lieferkette ab. Die Verordnung unterscheidet zwischen Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern, Händlern und – neu – einer verantwortlichen Person innerhalb der EU.
Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt. Auch wer ein Produkt wesentlich verändert, sodass sich dies auf die Sicherheit auswirkt, wird als Hersteller angesehen.
Ein Bevollmächtigter ist eine in der EU ansässige Person oder Organisation, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, bestimmte Pflichten in seinem Namen zu übernehmen. Zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem besteht ein vertragliches Mandat.
Ein Einführer ist ein Unternehmen in der EU, das Produkte aus einem Drittstaat erstmals auf den EU-Markt bringt. Damit übernimmt es die volle Verantwortung für deren Sicherheit. Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen importiert Trinkflaschen aus der Türkei und verkauft sie in der EU – es gilt als Einführer.
Händler stellen Produkte auf dem Markt bereit, ohne Hersteller oder Einführer zu sein. Wer etwa in Österreich Produkte von einem deutschen Hersteller einkauft und weiterverkauft, ist Händler im Sinne der Verordnung.
Ein Produkt darf nur noch angeboten werden, wenn es eine verantwortliche Person in der EU gibt, die für die Sicherheit und Konformität des Produkts verantwortlich ist.
Diese Rolle kann übernehmen:
Damit wird sichergestellt, dass auch Produkte aus Drittstaaten, die über Onlineplattformen in der EU verkauft werden, einer aufsichtsfähigen Person innerhalb der Union zugeordnet werden können.
Eine besonders praxisrelevante Neuerung betrifft alle, die Produkte online oder über andere Formen des Fernabsatzes (z. B. per E-Mail) anbieten. Die Produktsicherheitsverordnung schreibt klare und transparente Informationspflichten vor, um Verbraucher:innen vor irreführenden oder unvollständigen Angaben zu schützen.
Damit gilt: Wer Produkte online anbietet, muss künftig alle sicherheitsrelevanten Informationen direkt im Produktlisting bereitstellen – nicht erst in beiliegenden Unterlagen oder nach dem Kauf.
Seit Dezember 2024 ist die neue Produktsicherheitsverordnung unmittelbar in allen EU-Staaten anwendbar. Sie schafft einheitliche und moderne Regeln für die Sicherheit von Verbraucherprodukten und bringt vor allem für Onlinehändler, Importeure und Fulfillment-Dienstleister neue Pflichten mit sich.
Unternehmen sollten jetzt sicherstellen, dass ihre Produktangebote – insbesondere im Onlinehandel –
Nur so bleiben Produkte rechtskonform und dürfen weiterhin innerhalb der Europäischen Union vertrieben werden.
Dieser Blogbeitrag basiert auf den Informationen, die auf der Homepage der WKO zur Verfügung gestellt werden.
Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Beurteilung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt digital concepts keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Rechtssicherheit der dargestellten Informationen.
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